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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögen schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.
2. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere
Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder –ergänzungen sind nur
wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Besteller.
4. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller
jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und
gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne
innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
5. „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller zu
überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B.
durch elektronische Übertragungsmittel, zur Verfügung gestellt.

B. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Annahmen, Nachtragsangebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn
wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
2. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern,
Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße
Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich
frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche
Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und
Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen
jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.
3. Der Besteller ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und
Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als
solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und
Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu,
wird uns der Besteller davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.
4. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
5. Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten
entsprechend Zeitaufwand vom Besteller zu erstatten.

C. Beschaffenheit der Waren oder Leistungen

1. Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch den Besteller bestimmt.
Beabsichtigt der Besteller die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an
einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert,
hat er uns darauf hinzuweisen.
2. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben,
Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über
Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden
sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur
zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns
ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
3. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere
Verbesserungen, vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der
Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
4. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine
Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich
schriftlich übernommen haben.
5. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers erstellt oder verändert so sind wir
ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem
Besteller stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom
Besteller verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

D. Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software

1. Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird,
Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt
worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen
darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware
fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
2. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Besteller die Original-
Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden
Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Besteller schon vor
Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Im
Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert.
Wünscht der Besteller eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns
dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche
Dokumentation erteilen.
3. Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu
übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des
Quellcodes.
4. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Besteller dafür, dass die
ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere
der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation
erfüllt sind.
5. Soweit Hardware von uns geliefert wird, hat der Kunde eine geeignete Hard- und
Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene
Hard- oder Software anzubinden ist.
6. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft,
sondern ist Sache des Kunden.
7. Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit
kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der
Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die
Sicherung aller seiner Daten sorgen.

E. Nutzungsrechte

1. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die
Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar
zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem
Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor
Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.
2. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas
anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
3. Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur
Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von
Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=
Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet.
Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware
vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf
mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des
vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung
durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer
verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte
Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte.
5. Soweit nicht gesetzlich zwingend Anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer
nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu
verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.
6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere
Registriernummern in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
7. Soweit die nach Ziff. 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes
bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken
oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den
gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig:
a) Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
b) Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem
Kunden schriftlich mitgeteilt,
c) der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und
Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller,
deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden
erklärt und
d) der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der
Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern,
einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm
keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen
verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen.
8. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind
wird unbeschadet anderer Rechte befugt, einen pauschalisierten Schadensersatz von
EUR 20.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen. Die Höhe der
Vertragsstrafe kann im Einzelfall einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden.

F. Preise, Vergütung

1. Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und
Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive
Originalverpackung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Listenpreise, hilfsweise unsere üblichen Preise.
2. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei
Dauerschuldverhältnissen, die länger als sechs Wochen andauern, sind wir berechtigt,
zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohnund Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon
betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang
an den Besteller weiterzugeben.
3. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer
sind, und kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB bevor wir mit der
Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschaler Schadenersatz in
Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere
angemessene Vergütung geltend zu machen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit einen
Nachweis zu erbringen, das die Wertminderung oder ein Schaden überhaupt nicht oder
in wesentlich geringerem Umfang als die Pauschale entstanden ist (§9 Z. 5b BGB).
4. Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die
Vertragsbestandteil geworden sind (s. B Ziff. 3), so ist der Besteller verpflichtet, etwaigen
Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfsweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten,
wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten.

G. Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt,
sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart,
so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit
für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in
Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen
Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
3. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des
Bestellers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

H. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung

1. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben
Rechtsverhältnis berechtigt.
2. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht
im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.
3. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig,
wenn sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

I. Lieferung, Gefahrübergang

1. Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die preiswerteste
Versandart.
2. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und
der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person
oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung auf Kosten des Bestellers
durch eine Transportversicherung abdecken.

J. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug

1. Da wir Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten beziehen, steht unsere
Lieferpflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
2. Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden
Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende
Selbstbelieferung (s. Ziff. 1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder
Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie und Rohstoffmangel, behördliche
Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder –
Obliegenheiten des Bestellers. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das
Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist.
Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
3. Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine
Änderung der Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten,
nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind,
als unzutreffend herausstellen.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5. Nimmt der Besteller Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren
Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf
anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern.
6. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises
ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich
nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

K. Anspruchsgefährdung

1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Besteller auch bei
sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche
Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Besteller zu
beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.
2. Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer
Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere
Leistung verweigern können.
3. Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn
der Besteller sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise
im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Besteller mit einer
Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine
Forderung eintreten.

L. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und
Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die
Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die
Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser
Verlangen ist der Besteller zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für
die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns
verpflichtet.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

M. Haftungsbegrenzung: Schadensersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige
Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei
Mängeln sowie aus außervertraglicher Haftung stehen dem Besteller nur zu für
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sonstige
Schäden, die auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten) beruhen, sofern die vertragswesentlichen Pflichten
mindestens fahrlässig von uns verletzt oder durch mindestens
fahrlässiges Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurden,
c) Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung
(Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.
2. Haftungsbegrenzung der Höhe nach
a) soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob
fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter
oder leitende Angestellte sind, nicht gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen ist, haften wir
nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.
b) Für Datenverlust oder Beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der
Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien. Dies
gilt nicht bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten oder wenn wir vertraglich die Sicherung der
betroffenen Datenbestände übernommen haben. Bei vertraglicher Übernahme
der Sicherung haften wir nur gemäß vorstehender Ziff. 2.a.
3. Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch für Schadensersatzansprüche des
Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt
ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so gelten
Schadensersatzansprüche des Bestellers als erlassen, die nicht nach den vorstehenden
Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
4. Ansprüche aus übergegangenem Recht
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus
übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Besteller
nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.
5. Produkthaftungsgesetz, Unvermögen, Unmöglichkeit
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG
(Ersatzpflicht des Herstellers) sowie bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender
Unmöglichkeit.
6. Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter
Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

N. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)

1. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der
ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).
2. Sachmängel bei gebrauchten Sachen
Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer
von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits-
oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig
verschwiegen haben (§ 444 BGB).
3. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder
Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Unsere
Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach
der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Bestellers,
Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon
unberührt.
4. Sachmängel bei zugelieferter Hard- und Software
a) In Abweichung von vorstehender Ziff. 3 gilt bei Lieferung von Hardware und
Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei
Pflegeleistungen, dass wir zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller
oder sonstigen Dritten an den Besteller abtreten können. Der Besteller muss vor
der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns,
Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung,
Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Herstellern notfalls
gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach
Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Besteller
unzumutbar.
b) Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse
des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der
Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
5. Eingriffe des Bestellers
Im Falle von Eingriffen des Bestellers in die Ware, insbesondere in den Programmcode,
die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich
zugelassen sind, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der
Besteller uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
6. Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen
ausgeschlossen:
a. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen
Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
b. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf
Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines
Jahres.
c. Das gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme:
Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten
besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann
verjähren innerhalb von 5 Jahren.

O. Mitwirkung des Bestellers bei Mängeln

1. Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Besteller die zur Fehlerdiagnose und
-beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei
Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und
kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt.
Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware
zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des
Bestellers einzustellen.
Teilrückgaben von Lieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.

P. Hard- und Softwarepflege

Für die Pflege von Hard oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages. Es gelten
hierfür unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pflegeleistungen.

Q. Tätigkeit von Mitarbeitern beim Besteller

1. Werden Leistungen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beim Besteller erbracht,
so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit
wir dies nicht übernommen haben.
2. Der Besteller hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche
Maßnahmen sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht in den
Betrieb des Bestellers eingegliedert werden.
3. Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Besteller kein
Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen von Dienst- oder
Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer
hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.

R. Abnahmen

1. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden
Bestimmungen.
2. Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt
werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen,
Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert
prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme
zugleich die Endabnahme.
3. Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach
Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns
schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich
verweigert (Abnahmefiktion).
4. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder
Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der
Leistung im Übrigen dem Besteller zu berechnen.

S. Export

Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Besteller allein verantwortlich. Wir sind
nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der
Besteller wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen
oder eine Ersatzadresse benennen.

T. Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt
werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht
offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.

U. Verjährungshemmung bei Verhandlungen

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt
nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung
endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

V. Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand,

1. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres
Unternehmens.
2. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird
ausgeschlossen.
3. Die Vertragssprache ist deutsch.
4. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir
jedoch berechtigt sind, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu
verklagen. Gegenüber allen anderen Bestellern wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass
die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst
zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger
Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten
Bestimmungen verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche
wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen
möglichst nahe kommen.

Datenschutz

Wir haben diese Datenschutzerklärung (Fassung 04.11.2020-311227886) verfasst, um Ihnen gemäß der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 zu erklären, welche Informationen wir sammeln, wie wir Daten verwenden und welche Entscheidungsmöglichkeiten Sie als Besucher dieser Webseite haben.

Leider liegt es in der Natur der Sache, dass diese Erklärungen sehr technisch klingen, wir haben uns bei der Erstellung jedoch bemüht die wichtigsten Dinge so einfach und klar wie möglich zu beschreiben.